Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen Fischereiverein Rapperswil-Jona besteht mit Sitz in Rapperswil ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sämtliche männlichen Bezeichnungen in diesen Statuten gelten auch für weibliche Personen und umgekehrt.
II. Vereinszweck
Art. 2
Der politisch unabhängige und konfessionell neutrale Verein bezweckt:
a) Die Förderung und Wahrung aller mit der Fischerei zusammenhängenden Belange.
b) Die Vertretung aller, eines Teils oder einzelner Mitglieder im Zusammenhang mit fischereilichen Belangen
c) Eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit durch Sportfischerei und Pflege der Kameradschaft.
d) Die Zusammenarbeit mit Behörden, Öffentlichkeit und insbesondere Vereinigungen, die sich für das Wohl der Natur und die Erhaltung gesunder Gewässer einsetzen
III. Mittel
Art. 3
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) Wahrung der Interessen der Fischerei und der Vereinsmitglieder im Rahmen der
Gesetzgebung und des Vollzugs sowie von Projekten oder Massnahmen, welche die
Fischerei oder die Interessen der Fischer tangieren
b) Bekämpfung von Eigriffen welche die Gewässer, den Fischbestand, die Fauna und Flora gefährden, beziehungsweise deren Folgen
c) Information der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit sowie Durchführung von Veranstaltungen.
d) Bildung einer Jungfischergruppe
Art.4
Die finanziellen Mittel bestehend aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Erträgen aus Anlagen und Veranstaltungen
c) Unterstützungen, Schenkungen und Vermächtnisse
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung der Mitglieder
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
A. Generalversammlung
Art. 6
Die Generalversammlung wird vom Vorstand im ersten Viertel des Vereinsjahres, welches am 1. Januar beginnt, durch schriftliche Mitteilung der Traktandenliste mindestens 14 Tage im Voraus einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss des Vorstandes oder schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) gilt für Wahlen im ersten Wahlgang sowie Statutenänderungen, das relative Mehr für den zweiten Wahlgang sowie die übrigen Abstimmungen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Art. 7
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, des Kassiers, des Obmanns der Jungfischergruppe, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle, der Ehrenmitglieder/Präsidenten
b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
c) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Obmanns der Jungfischer, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes. Entlastung der Vereinsorgane
d) Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über den Beitritt zu oder Austritt aus Verbänden oder Vereinen.
f) Änderung oder Ergänzung der Statuten
g) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
h) Behandlung von Anträgen von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich eingereicht und traktandiert wurden
i) Beschlussfassung über Gegenstände welche das Gesetz zwingend, die Statuten ausdrücklich oder der Vorstand durch Beschluss an die Generalversammlung überweisen
j) Ehrungen
Die Generalversammlung kann auf schriftlichem Wege gültig beschliessen.
B. Der Vorstand
Art 8
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern, nämlich:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 – 3 Beisitzern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Art. 9
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen). Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand gültig beschliessen.
Art. 10
Der Vorstand beschliesst in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Statuten beziehungsweise von Gesetzes wegen zwingend der Generalversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Er entscheidet in allen dringenden Vereinsangelegenheiten.
Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:
a) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
b) Vertretung des Vereins nach aussenRechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.
In Angelegenheiten der reinen Verwaltung kann der Präsident für den Verein einzeln zeichnen.
c) Ernennung/ Entschädigung von Delegierten an Vereins- und Verbandsanlässen
d) Genehmigung von Reglementen
C. Die Kontrollstelle
Art. 11
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und Prüfung der Jahresrechnung mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
V. Mitglieder
Art. 12
Mitglied des Vereins kann jede Person (Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) werden. Der Schriftliche Antrag erfolgt an den Vereinsvorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt an der Mitgliederversammlung, ist zu traktandieren und zur Abstimmung vorzulegen. Die Mitgliedschaft gilt, ab dem Moment der Aufnahme und wenn der Mitgliederbeitrag entrichtet ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Jugendliche der Jungfischergruppe, die im Vereinsjahr 18 Jahre alt werden, treten automatisch in den Stand eines Aktivmitgliedes ein.
Der Vereinsaustritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt nach zweimaliger Mahnung zur Entrichtung des Jahresbeitrages.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen einen Ausschlussentscheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung an die Generalversammlung rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung ebenfalls ohne Begründung.
Art. 13
Jedes Mitglied entrichtet den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag. Eine weitergehende persönliche Haftung oder Nachschusspflicht besteht nicht. Der Vorstand kann Mitgliedern, die für den Verein regelmässig Arbeiten übernehmen, den Jahresbeitrag durch jährlichen Beschluss erlassen. Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
Art. 14
Vereinsmitglieder, die während 30 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören, werden durch den Vorstand zu Freimitgliedern erklärt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, zahlen lediglich die Verbandsbeiträge, aber keine Vereinsbeiträge.
Art. 15
Vereinsmitglieder oder Dritte mit langjähriger, verdienstvoller Tätigkeit für den Verein oder die Belange der Fischerei können von der Generalversammlung als Ehrenmitglieder gewählt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, zahlen aber keine Verbands-/ Vereins-beiträge.
Art. 16
Vereinspräsidenten mit langjähriger Amtstätigkeit können von der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind beitragsfrei und können an allen Vorstandssitzungen beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen.
Art. 17
Jedermann kann durch Leistung des Passiven- oder eines Gönnerbeitrages Passivmitglied oder Gönner (beides ohne Rechte und Pflichten eines Mitgliedes) werden.
Art. 18
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Statuten nachzuleben, den kameradschaftlichen Geist zu fördern und einander in Seenot beizustehen.
VI. Auflösung
Art. 19
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen.
Art. 20
Wird der Verein aufgelöst, sind Inventar und Vermögen dem Fischereiverband des Kantons St. Gallen zu treuen Händen zu übergeben, bis wieder ein Verein mit den gleichen Zielen gegründet wird.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 21
Die Statuten können an jeder Generalversammlung abgeändert werden. Änderungsanträge sind, unter Hinweis auf die zu ändernden Statutenbestimmungen, in der Einladung anzukündigen. Der vollständige Inhalt der beantragten Änderungen muss bis zur Generalversammlung bei allen Vorstandsmitgliedern zur Einsicht aufliegen.
Art. 22
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Februar 2026 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 18. Februar 2017 und alle seitherigen Änderungen.
Rapperswil-Jona, 28. Februar 2026
Der Präsident: Der Vize Präsident
Philipp Leszinski Jürg Mettler